Neufassung der Energiesparverordnung EnEV 2014-11-30

Neufassung der Energiesparverordnung EnEV 2014-11-30

Für die Immobiliensachverständigen hat es mit der Neufassung der Energiesparverordnung die am 01.05.2014 in Kraft getreten ist einige Neuerungen gegeben. Da die Regelungen der neuen EnEV 2014 bei Immobilienanzeigen ab sofort auch Angaben aus dem Energieausweis fordern, müssen immer häufiger neue Gutachten vom Sachverständigenbüro für Immobilienfragen erstellt werden.

Eine der wichtigsten Änderungen der EnEv trat in Bezug auf die Vorlagepflicht des Gebäudeenergieausweises in Kraft. Sowohl für Makler als auch für Eigentümer gelten nun verschärfte Spielregeln in der Gestaltung von Inseraten und Immobilienangeboten. Personen, die eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchten und dazu eine Anzeige in einer entsprechenden Zeitung oder im Internet schalten wollen, müssen nun einiges mehr beachten als früher.

In den Immobilienanzeigen müssen ab sofort Informationen über die energetische Qualität des Hauses und damit auch einer entsprechenden Wohnung enthalten sein. Entsprechend müssen ein energetisches Gutachten vom Immobiliengutachter sowie ein Energieausweis vorliegen. Im Inserat müssen folgende Angaben und Informationen enthalten sein:

  • Um welchen Energieausweis handelt es sich? Ist er verbrauchs- oder bedarfsorientiert?
  • Welches Baujahr hat das Gebäude?
  • Welche Energieeffizienzklasse hat das Gebäude?
  • Welcher Energieträger für die Heizung wird genutzt? Öl, Gas, Fernwärme usw.

Da seit dem Stichtag 01.05.2014 all diese Angaben in den Anzeigen nicht mehr fehlen dürfen, drohen dem Makler oder Eigentümer empfindliche Bußgelder. Sicher stehen schon Anwälte und Kanzleien bereit, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben und Inserate auf Fehler durchforsten. Diese erhalten nämlich hohe Abmahngebühren wie der Immobiliensachverständige zu berichten weiß.

Die einfachste Lösung für das Problem ist, sich vom Immobiliengutachter im Vorfeld des Immobilienverkaufs einen Energieausweis ausstellen zu lassen.  Nur zugelassene Sachverständige dürfen einen solchen Energieausweis erstellen, der mit allen notwendigen Angaben ausgestattet ist, die im Rahmen des Immobilienverkaufs benötigt werden. Dabei ist eine Ortsbesichtigung durch den Immobiliengutachter unbedingt erforderlich, um Besonderheiten wie fehlende Dachüberstände, niedrige Kellerdecken usw. in die Modernisierungsempfehlungen einfließen zu lassen. Je nach Gebäudetyp wird vom Sachverständigenbüro für energetische Fragen dann entweder der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis erstellt.

Erstellt der Immobiliengutachter einen Bedarfsausweis, so wird das gesamte Gebäude und seine Bauteile wie Dach, Fenster, Decken, Wände, Türen usw. betrachtet. Das beheizte Volumen und der Heizungstyp werden herangezogen, um den tatsächlich erforderlichen Wärmebedarf für das gesamte Gebäude zu ermitteln. Zudem beinhaltet der Bedarfsausweis nützliche Modernisierungsempfehlungen durch den Immobiliengutachter, die im Ausweis eingetragen werden. Dies ist für einen potentiellen Käufer interessant, der entsprechend eine energetische Modernisierung in seine Kalkulation einbeziehen kann.

Ein Ausweis der nach Verbrauch vom Immobiliensachverständigen ausgestellt werden soll, sammelt lediglich die Daten der Heizungsverbräuche der letzten drei Jahre und wertet diese aus. Entsprechend ist der verbrauchsorientierte Ausweis wesentlich ungenauer und nicht empfehlenswert. Schließlich ändern sich die Verbrauchswerte mit jedem Mieterwechsel. Dieser Ausweis macht daher für den Immobiliengutachter nur bei Mehrfamilienhäusern einen Sinn, da sich aus der Schnittmenge aller Verbrauchsdaten ein einigermaßen, sinnvoller Wert ergibt.

Da nur mit dem entsprechenden Fachwissen eine sinnvolle Modernisierungsempfehlung ausgesprochen werden kann, sollte ein Sachverständigenbüro, das sich in energetischen Fragen auskennt beauftragt werden.