Die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am Freitag, 11. April 2014 ist die Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Wirkung getreten.

Die Vergleichswertrichtlinie hinweist für die Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts nach den §15 und §16 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010. Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Vergleichs- beziehungsweise Verkehrswerts von bebauten Grundstücken, beziehungsweise des Bodenwerts bebauter und unbebauter Grundstücke nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen.

Die Richtlinie wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der für das Gutachterausschusswesen zuständigen Ministerien der Länder erarbeitet und wird allen in der Grundstückswertermittlung Aktivitäten zum Einsatz empfohlen.

Das Vergleichswertverfahren ist das Regelverfahren für die Bodenwertrermittlung und die Bewertung bebauter Grundstücke, wenn genügend Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke vorliegen. Gerade darin liegt die Krux des Verfahrens, weil nämlich häufig nicht genug geeignete Vergleichspreise vorliegen, insbesondere bei individuellen Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern) ist das Verfahren i.d.R. nicht zweckmäßig.

Eingesetzet wird das Verfahren i.d.R. bei der Ermittlung des Bodenwertes für unbebaute Grundstücke, sofern genügend Verkaufsfälle vorliegen.

Um  die Gelegenheit der Anwendung des Vergleichswertverfahrens modellkonform zu geben, sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gefordert, aus den Kaufpreissammlungen neue Umrechnungskoeffizienten, Indexreihen und Vergleichsfaktoren abzuleiten. Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind nachträglich die Verfahrensgrundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung heranzuziehen, wobei sämtliche Verfahren gleichrangig sind.

Die amtliche Fassung der Richtlinie können Sie unter Bundesanzeiger Vergleichswertrichtlinie finden.

Quelle: Auszug aus http://www.dstgb.de/